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Zur AnfrageBaum fällen in Dresden: Genehmigung & Gehölzschutzsatzung
Welche Bäume sind in Dresden geschützt, wann darf man fällen und wie stellt man den Antrag? Die Regeln der Gehölzschutzsatzung einfach erklärt – Stand September 2026.Sie möchten einen Baum auf Ihrem Grundstück fällen lassen? In Dresden sind viele Bäume durch die Gehölzschutzsatzung geschützt. Wer ohne Genehmigung fällt, riskiert ein Bußgeld. Die gute Nachricht: Der Antrag ist kostenlos und geht online. Hier erklären wir Ihnen die wichtigsten Regeln in einfachen Worten.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist immer die Auskunft des Umweltamts der Landeshauptstadt Dresden.
Das Wichtigste in Kürze
- Geschützt sind in Dresden Laub- und Nadelbäume ab 30 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe, Obstbäume ab 60 cm.
- Das gilt auch auf bebauten Grundstücken – die früheren Ausnahmen in Sachsen wurden am 1. März 2021 abgeschafft.
- Der Antrag geht ausschließlich online an das Umweltamt und ist kostenfrei – wenn wir für Sie fällen, stellen wir ihn für Sie.
- Wird der Antrag nicht innerhalb von 6 Wochen abgelehnt, gilt er als genehmigt.
- Eine Genehmigung ist 2 Jahre gültig.
- Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen von Bäumen laut Stadt Dresden verboten.
- Für gefällte Bäume ist in der Regel eine Ersatzpflanzung oder Ersatzzahlung fällig.
- Bei akuter Gefahr darf sofort gehandelt werden – die Behörde muss dann unverzüglich informiert werden.
Welche Bäume sind in Dresden geschützt?
Nach der Gehölzschutzsatzung der Landeshauptstadt Dresden sind geschützt:
| Gehölz | geschützt ab |
|---|---|
| Laub- und Nadelbäume, Nussbäume, Straßenobstbäume | 30 cm Stammumfang in 1 m Höhe |
| Obstbäume | 60 cm Stammumfang in 1 m Höhe |
| Großsträucher und mehrstämmige Kleinbäume (z. B. Rhododendron, Eibe, Haselnuss) | ein Ast oder die Gesamtbasis ab 30 cm Umfang oder 5 m Höhe |
| Klettergehölze (außer Gemeiner Waldrebe und Weinreben zur Traubenerzeugung) | Triebbasis ab 15 cm Umfang |
| freiwachsende Hecken | durchschnittlich ab 2,50 m hoch, 2 m breit und mindestens 10 m lang |
| Ersatzpflanzungen nach der Satzung | immer, unabhängig von der Größe |
Ob der Baum heimisch ist oder nicht, ob er gepflanzt oder von selbst gewachsen ist, spielt keine Rolle.
So messen Sie richtig: Legen Sie ein Maßband in einem Meter Höhe einmal um den Stamm. 30 cm Umfang entsprechen etwa 10 cm Durchmesser – das erreichen schon recht junge Bäume. Beginnt die Krone unterhalb von einem Meter, messen Sie direkt unter dem Kronenansatz.
Wo gilt die Gehölzschutzsatzung nicht?
Die Satzung gilt nicht:
- im Wald im Sinne des Sächsischen Waldgesetzes (hier gilt das Waldrecht),
- in Kleingärten – auf den Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlagen gilt sie aber,
- auf Deichen und Deichschutzstreifen, an Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken,
- auf Produktionsflächen von Baumschulen und Obstplantagen, soweit es um den wirtschaftlich genutzten Bestand geht.
Achtung: Auch wenn die Satzung nicht gilt, können andere Vorschriften einen Baum schützen – siehe unten.
Welche Bäume darf man ohne Genehmigung fällen?
Ohne Genehmigung nach der Gehölzschutzsatzung dürfen Sie in Dresden in der Regel fällen:
- Laub- und Nadelbäume unter 30 cm Stammumfang in 1 m Höhe,
- Obstbäume unter 60 cm Stammumfang,
- Bäume in Einzelgärten von Kleingartenanlagen.
Aber: Auch diese Bäume dürfen laut Stadt Dresden nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September gefällt werden, und sie können durch andere Regeln geschützt sein – etwa durch einen Bebauungsplan, den Denkmalschutz oder weil geschützte Tiere darin leben.
Was ist erlaubt, auch bei geschützten Bäumen? Fachgerechte Pflege ist ausdrücklich zulässig. Die Stadt nennt als Beispiele: das Nachschneiden von Astabbrüchen, Wundpflege, Erziehungsschnitte an Jungbäumen, Obstbaumschnitte zur Erhaltung des Ertrags und die Entnahme von Totholz . Mehr zur fachgerechten Baumpflege.
Wann darf man Bäume fällen?
Laut Stadt Dresden gilt jedes Jahr vom 1. März bis 30. September eine gesetzliche Schonzeit für Tiere und Pflanzen (§ 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz). In dieser Zeit ist es verboten, Bäume zu fällen und Hecken zu roden. Schonende Form- und Pflegeschnitte, die das Gehölz gesund erhalten und den Zuwachs begrenzen, sind auch im Sommer erlaubt.
Die Fällsaison ist also vom 1. Oktober bis Ende Februar. Weil viele Menschen im Herbst und Winter fällen lassen möchten, lohnt es sich, Genehmigung und Termin frühzeitig zu planen – die Genehmigung gilt zwei Jahre.
Eine Ausnahme vom Verbotszeitraum kann formlos per E-Mail bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.
Ganzjährig gilt: Nester, Bruthöhlen und Quartiere geschützter Tiere – zum Beispiel von Vögeln, Fledermäusen, Hornissen oder dem Juchtenkäfer – dürfen nicht beschädigt werden. Dafür sind Auftraggeber und ausführende Firma verantwortlich. Wir sehen uns jeden Baum vor der Arbeit darauf an.
Gefahr im Verzug – was tun bei einem akut gefährlichen Baum?
Droht eine Krone abzubrechen oder steht ein Baum nach einem Sturm gefährlich schief, darf die Gefahr sofort und ohne Antrag beseitigt werden. Die Untere Naturschutzbehörde muss danach unverzüglich informiert und die Dringlichkeit belegt werden. Machen Sie deshalb vorher Fotos vom Schaden. Wir helfen Ihnen dabei und dokumentieren den Zustand. Mehr dazu: Sturmschaden am Baum – was jetzt zu tun ist.
So stellen Sie den Antrag auf Fällgenehmigung in Dresden
Wo? Ausschließlich über den Online-Antrag der Stadt: „Antrag auf Fällung , Schnitt, Veränderung von Bäumen und anderen Gehölzen“ auf dresden.de.
Diese Unterlagen brauchen Sie:
- eine kurze Begründung (z. B. abgestorben, Pilzbefall, Schäden am Haus, Bauvorhaben),
- einen Lageplan mit dem Standort der Bäume,
- soweit bekannt den Namen der Baumart,
- den Stammumfang,
- den Kronendurchmesser,
- aussagekräftige Fotos der Bäume.
Wie lange dauert es? Die Bearbeitungsfrist beträgt 6 Wochen ab Eingang des vollständigen Antrags. Wird der Antrag in dieser Zeit nicht abgelehnt, gilt er von Gesetzes wegen als genehmigt (Genehmigungsfiktion).
Was kostet es? Die Entscheidung ist kostenfrei.
Unser Service: Wir stellen den Antrag für Sie. Bei der kostenlosen Besichtigung messen wir Stammumfang und Krone, machen die Fotos und reichen den vollständigen Antrag beim Umweltamt ein. Je vollständiger der Antrag, desto schneller geht es.
Ersatzpflanzung – muss ich einen neuen Baum pflanzen?
Wird die Fällung eines geschützten Baumes genehmigt, kann die Stadt eine Ersatzpflanzung oder eine Ersatzzahlung verlangen. Wie viele und wie große Bäume nachgepflanzt werden müssen, steht im Bescheid. Die Stadt empfiehlt, Bäume passend zum Standort zu wählen – mit Blick auf Platz, Leitungen, Licht und die spätere Größe.
Weitere Regeln, die einen Baum schützen können
Auch wenn die Gehölzschutzsatzung nicht greift oder eine Genehmigung vorliegt, können andere Vorschriften gelten:
- Bauvorhaben: Beim Bauantrag muss eine Erklärung zu geschützten Gehölzen auf dem Grundstück und 5 m auf dem Nachbargrundstück eingereicht werden.
- Bebauungsplan: Er kann den Erhalt bestimmter Bäume festsetzen.
- Denkmalschutz: In Denkmalschutzgebieten können Gärten und Bäume geschützt sein.
- Biotopschutz: Streuobstwiesen und höhlenreiche Einzelbäume können gesetzlich geschützte Biotope sein.
- Stellplatzsatzung: Bäume an Stellplätzen können vorgeschrieben sein.
- Nachbarrecht: Das Sächsische Nachbarrechtsgesetz regelt Grenzabstände. Es gilt zusätzlich zur Gehölzschutzsatzung – ein Anspruch des Nachbarn ersetzt keine Fällgenehmigung .
- Überhängende Äste und Wurzeln: § 910 BGB regelt, wann sie abgeschnitten werden dürfen. Auch hier gilt die Gehölzschutzsatzung zusätzlich.
Häufige Fragen
Brauche ich eine Genehmigung für einen abgestorbenen Baum?
Die Satzung macht für abgestorbene Bäume keine eigene Ausnahme. Klären Sie deshalb vor der Fällung mit dem Umweltamt, ob ein Antrag nötig ist – mit Fotos als Beleg. Wir übernehmen das gern für Sie. Ist der tote Baum akut bruchgefährdet, gilt die Regel „Gefahr im Verzug“.
Gilt die Genehmigungspflicht auch für Nadelbäume, Birken und Obstbäume im Hausgarten?
Ja. Bis Februar 2021 waren sie auf bebauten Grundstücken in Sachsen ausgenommen. Seit 1. März 2021 gilt die Dresdner Satzung auch dort: Nadelbäume und Birken ab 30 cm, Obstbäume ab 60 cm Stammumfang.
Darf ich die Hecke im Sommer schneiden?
Ja, schonende Form- und Pflegeschnitte sind erlaubt. Verboten ist vom 1. März bis 30. September, Hecken zu roden oder radikal zurückzuschneiden. Mehr dazu auf unserer Seite Heckenschnitt.
Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung fälle?
Das kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Wer dabei geschützte Tiere schädigt, kann auch strafrechtlich belangt werden. Außerdem kann eine Ersatzpflanzung angeordnet werden.
Muss ich als Mieter eine Genehmigung beantragen?
Den Antrag stellt in der Regel der Eigentümer des Grundstücks oder die Hausverwaltung.
Übernehmen Sie die Fällung , sobald die Genehmigung da ist?
Ja. Wir stellen den Antrag, fällen fachgerecht zum vereinbarten Termin, halten Auflagen aus dem Bescheid ein und kümmern uns auf Wunsch um Stubben und Entsorgung. Mehr zur Baumfällung in Dresden.
Unsicher, ob Ihr Baum geschützt ist?
Wir sehen uns den Baum kostenlos an, messen nach und stellen bei Bedarf den Antrag für Sie.
Telefon 0351 270464223 · E-Mail info@baumservice-dresden.de · Anfrageformular
Weiterführende Informationen
- Landeshauptstadt Dresden: Baumpflege/Baumfällung
- Gehölzschutzsatzung der Landeshauptstadt Dresden (PDF)
- Freistaat Sachsen: Geschützte Landschaftsbestandteile
- § 39 Bundesnaturschutzgesetz
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